ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der

HOJA TECH GMBH

Fassung vom Oktober 2022

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die AGB der HOJA TECH GmbH gelten für alle Geschäfte der HOJA TECH GmbH, unabhängig davon, in welcher Rolle die HOJA TECH GmbH in einer Geschäftsbeziehung steht. Sie gelten ferner zugunsten der bei sowie für die HOJA TECH GmbH tätigen Personen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, sowie Bestimmungen in Angeboten von Auftraggebenden oder sonstigen Dritten, mit denen die HOJA TECH GmbH in eine Geschäftsbeziehung tritt oder die mit der HOJA TECH GmbH in Geschäftsbeziehungen treten, gelten nicht, auch wenn diesen nicht ausdrücklich durch die HOJA TECH GmbH widersprochen wurde.

 

§ 2 Erklärungen und Pflichten des Auftraggebers

1. Auftraggebende bringen durch die Auftragserteilung zum Ausdruck, dass er/sie zu allen der HOJA TECH GmbH erteilten Aufträgen und Bestellungen sowie zu allen damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften und Verfügungen befugt ist.

2. Auftraggebende haben selbst für einen vollen Versicherungsschutz der der HOJA TECH GmbH übergebenen und zu bearbeitenden und/oder zu verwahrenden Materialien zu sorgen. Für den Fall der notwendig werdenden Ersetzung von Ausgangsmaterialien haben Auftraggebende Sicherungskopien oder sonstige Materialdoubletten in ihrer Einflusssphäre zur Verfügung zu halten.

 

§ 3 Leistungserbringung

1. Der Leistungsumfang von HOJA TECH GmbH ergibt sich aus dem vom Auftraggeber/ von der Auftraggeberin angenommenen Angebot oder einer anderen schriftlichen Leistungsbeschreibung.

2. Die HOJA TECH GmbH ist berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn Mehrleistungen vereinbart oder optioniert worden sind oder wenn die Mehrleistungen unvorhersehbar, aber im Rahmen der Erfüllung des Auftrages notwendig waren und eine Absprache nicht getroffen werden konnte.

3. Sofern für Mehrleistungen keine Preise im Vorhinein vereinbart sind, so sind die für den vereinbarten Auftrag getroffenen Preisvereinbarungen ihrem Inhalt und ihrer Höhe nach zugrunde zu legen.

3. Die HOJA TECH GmbH ist berechtigt, mit Dienstleistenden sowie Subunternehmen zusammenzuarbeiten oder Teilleistungen zuzukaufen, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Die Inanspruchnahme entsprechender Hilfsleistungen führt nicht zu einer direkten Vertragsbeziehung zwischen Auftraggebenden und dem/der Dritten. Die HOJA TECH GmbH bleibt gegenüber Auftraggebenden uneingeschränkt verpflichtet und Ansprechpartnerin in allen Belangen.

4. Verbrauchsmaterialen sind von einem eventuellen Umtausch ausgeschlossen.

 

§ 4 Vermietung von beweglicher Produktionstechnik

1. Art und Umfang der gewünschten Mietgegenstände sind bei Auftragserteilung vom Auftraggeber genau bekannt zu geben. Sie werden durch die HOJA TECH GmbH bestätigt.

2. Art, Umfang und Dauer der Überlassung von Geräten, Gegenständen und Einrichtungen ergeben sich grundsätzlich aus den Lieferscheinen und/oder Leistungsbelegen. Diese Belege in Verbindung mit den an dem Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen sind, unabhängig von tatsächlichen Nutzungszeiten, Berechnungsgrundlage.

3. Die Belege sind bei Übergabe des Mietgegenstandes von Auftraggebenden oder dessen/deren Beauftragten abzuzeichnen. Erfolgt die Abzeichnung nicht von Auftraggebenden selbst, so steht er/sie dafür ein, dass der Abzeichnende die dazu erforderliche Vollmacht besitzt.

4. Auftraggebende oder seine / ihre Vertreter/in hat sich sofort bei Übernahme eines Mietgegenstandes am Auslieferungsort von dessen Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit zu überzeugen. Spätere Beanstandungen bezüglich etwaiger Fehl‐mengen oder offensichtlicher Mängel können nicht anerkannt werden.

5. Die elektrischen Mietgegenstände entsprechen den für sie geltenden DIN VDE Normen in der jeweils gültigen Fassung und sind entsprechend gekennzeichnet. Auftraggebende sind gleichwohl verpflichtet, sämtliche elektrische Geräte vor Inbetriebnahme einer Sichtkontrolle zu unterziehen und bei erkennbaren Mängeln eine Nutzung der Geräte zu unterlassen. Gemäß den jeweils gültigen BGI‐Vorschriften zur Arbeitssicherheit in Produktionsstätten sind alle transportablen elektrischen Mietgegenstände vor Beginn jeder Produktion auf mechanisch einwandfreien Zustand und Funktionsfähigkeit sowie einwandfreien Zustand der beweglichen Anschluss‐ und Verlängerungsleitungen durch Sichtkontrolle zu prüfen. Sind Schäden erkennbar, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, dürfen diese Mietgegenstände nicht verwendet werden. Die festgestellten Mängel sind der HOJA TECH GmbH unverzüglich mitzuteilen.

6. Auftraggebende sind verpflichtet, die ihm/ihr überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln, sie sach‐ und ordnungsgemäß zu versichern, und zu seinen/ihren Lasten von und zum Übergabeort zu transportieren.

7. Übergabeort ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Sitz der HOJA TECH GmbH.

8. Der Auftraggeber darf an den Mietgegenständen keine technischen Änderungen oder Einbauten sowie Anstriche, Beklebungen etc. vornehmen – auch nicht vorübergehend. Dies gilt auch hinsichtlich der gegebenenfalls auf den Mietgegenständen befindlichen Software.

9. Mietgegenstände dürfen von Auftraggebenden nicht weitervermietet oder anderen überlassen werden, sofern das nicht ausdrücklich mit der HOJA TECH GmbH vereinbart wird.

10. Während der Mietzeit haften Auftraggebende der HOJA TECH GmbH für Untergang, Verlust und Beschädigung der Mietgegenstände. Die Haftung erfolgt verschuldensunabhängig.

11. Sofern Auftraggebende ein Luftfahrtsystem (Drohne(n)) mieten, muss der/die Mietende über folgende Unterlagen verfügen und diese auf Anforderung bei der HOJA TECH GmbH vorlegen:

  • Kenntnisnachweis nach § 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 der Luftverkehrs‐Ordnung
  • Befähigungsnachweis über ausreichende Flugkenntnisse — alternativ

    Flugbuch/Aufzeichnungen über durchgeführte Flüge.

  • Personalausweis
  • Betriebserlaubnis oder Erlaubnis zum Aufstieg eines unbemannten Luftfahrtsystems

    Die national und regional geltenden Regeln für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen sind einzuhalten. Das Luftfahrtsystem ist durch Auftraggebende nur im Rahmen des vom Hersteller vorgegebenen Funktionsumfangs zu betreiben und nicht darüber hinaus. Ferner sind die Sicherheitsvorschriften und die Checkliste für die Flugvorbereitung des Herstellers zu befolgen und Flugverbotszonen zu befolgen.

    11. Jeder auftretende Mangel, Schaden, Verlust oder Untergang des Mietgegenstandes ist der HOJA TECH GmbH unverzüglich mindestens schriftlich anzuzeigen.

12. Auftraggebende haften für von ihm zu vertretende Beschädigungen der Mietsache mit den Reparaturkosten. Bei Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache haften Mietende mit dem Wiederbeschaffungswert. Für die Zeit eines Ausfalls der Mietsache bei notwendiger Wiederbeschaffung oder Reparatur aufgrund von Auftraggebenden zu vertretender Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl ist die HOJA TECH GmbH berechtigt, dem Mieter die dadurch bedingten Kosten und Umsatzausfälle in Rechnung zu stellen.

 

§ 5 Vermietung von stationärer Produktionstechnik

1. Die vermieteten Räumlichkeiten / Schnitträume sind einschließlich deren Ausstattung mit Beendigung des Mietvertrages im gleichen Zustand zurückzugeben, wie sie bei Beginn der Vermietung übergeben worden sind. Die Kosten für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes haben Auftraggebende zu tragen.

2. Bei einem Verlust der übergebenen Schlüssel haben Auftraggebende auch die Kosten eines notwendigen Austausches von Schlössern zu tragen.

3. Auftraggebende haben dafür Sorge zu tragen, dass in zeitweise durch die HOJA TECH GmbH überlassenden Räumlichkeiten die gesetzlichen Vorschriften zum Brand-, Umwelt- und Arbeitsschutz eingehalten werden. Auftraggebende stellen die HOJA TECH GmbH von sämtlichen Ansprüchen und ggf. Kosten frei, die sich aus der Nichteinhaltung von Vorschriften durch Auftraggebende oder dessen Mitarbeitende oder dessen Beauftragte ergeben.

4. Bei verspäteter Rückgabe haben Auftraggebende für jeden begonnenen Tag ein Entgelt zu entrichten, das mindestens der Tagesmiete entspricht.

5. Die vermieteten Räumlichkeiten dürfen nur für den vertraglich bestimmten Zweck verwendet werden.

 

§ 6 Rechteeinräumung

1. Sofern die HOJA TECH GmbH urheberrechtlich geschützte Leistungen für Auftraggebende erbringt, räumt sie Auftraggebenden daran für alle bekannten Nutzungsarten die Nutzungs-, Leistungsschutz‐ und sonstigen Schutzrechte ein, die zur umfassenden Auswertung der erbrachten Leistung erforderlich sind.

2. Die Rechteeinräumung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung durch Auftraggebende.

 

§ 7 Termine

1. Zwischen HOJA TECH GmbH und Auftraggebenden vereinbarte Termine sind für beide Seiten verbindlich.

2. Sollten Auftraggebende einen vereinbarten Termin weniger als 24 Stunden vorher absagen oder vereinbarte Dienstleistungen ohne vorherige Absage ganz oder teilweise nicht abnehmen, so steht der HOJA TECH GmbH die vereinbarte Vergütung dennoch zu. Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonntage und Feiertage ohne Berücksichtigung.

3. Sollte die HOJA TECH GmbH aus technischen oder personellen Gründen nicht in der Lage sein, eine vereinbarte Leistung fristgerecht zu erbringen, werden Auftraggebende unverzüglich informiert.

 

§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen haben spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen.

2. Abweichende Zahlungsbedingungen gelten nur, sofern sie im Vorhinein ausdrücklich vereinbart und durch HOJA TECH GmbH schriftlich bestätigt sind.

3. Bei Zahlungsverzug ist HOJA TECH GmbH grundsätzlich berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB vom ersten Fälligkeitstag an zu berechnen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die HOJA TECH GmbH behält sich das Eigentum an allen an den Auftraggebende ausgelieferte Waren, Gegenständen, Dateien und sonstigen Materialien zur endgültigen und vollständigen Zahlung des berechneten Preises vor.

2. Sofern Auftraggebende in Zahlungsverzug sind, ist die HOJA TECH GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe von geliefertem Material zu verlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.

 

§ 10 Gewährleistung

1. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erbringung der Leistung zu erheben. In anderen Fällen verjährt das Recht Auftraggebender, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, nach sechs Monaten.

2. Die Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies sachlich möglich ist. Hierfür ist der HOJA TECH GmbH eine angemessene Frist einzuräumen. Lediglich im Falle eines Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung haben Auftraggebende das Recht auf eine Herabsetzung der Vergütung.

3. Die HOJA TECH GmbH übernimmt keine Gewähr für den Verlust oder die Beschädigung von Produktionsdaten, die auf Speichermedien der HOJA TECH GmbH gespeichert werden.

4. Die Haftung der HOJA TECH GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen.

5. Eine Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen in Fällen von höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie in vergleichbaren Fällen.

6. Die HOJA TECH GmbH haftet nicht für eventuelle Folgeschäden oder wenn Auftraggebenden oder Dritten durch etwaige Störungen oder den Ausfall von gemieteten Geräten während der Vertragszeit Schäden oder sonstige Nachteile entstehen.

 

§ 11 Garantien Auftraggebender

Auftraggebende garantieren, dass Materialien, Inhalte usw. (z.B. übergebene Vervielfältigungen) in keiner Weise Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte Dritter (Urheber-, Gebrauchs‐ und Geschmacksmuster‐ sowie Warenzeichenrechte u.ä.), verletzen und nicht gegen sonstige gesetzliche Ge‐ und Verbote verstoßen. Soweit sich aus solchen Verstößen Ansprüche gegen die HOJA TECH ergeben könnten oder rechtliche Schritte gegen die HOJA TECH GmbH eingeleitet werden, stellen Auftraggebende die HOJA TECH GmbH von derartigen Ansprüchen frei. Die Freistellung umfasst sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten, einschließlich denen der Rechtsverteidigung.

 

§ 12 Datenschutz

Die HOJA TECH GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten von Auftraggebenden im Rahmen des Auftragsverhältnisses und gemäß den Bestimmungen der EU‐Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Datenschutzrechts zu verarbeiten.

HOJA TECH GmbH – 04275 Leipzig – Kantstrasse 10a

www.hoja-tech.de

page4image22829984